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Das österreichische Mietrecht ist sowohl im ABGB als auch im MRG und diversen weiteren Materiengesetzen geregelt.

Bei der prozessualen Durchsetzung von Mietrechtsangelegenheiten ist i.d.R. vorerst eine Schlichtungsstelle (als Verwaltungsbehörde) zuständig. Es kann jedoch ohne Angabe von Gründen von beiden Parteien jederzeit das zuständige Bezirksgericht angerufen werden.

Als Miete bezeichnet man den entgeltlichen Überlass einer Sache zum Gebrauch des Mieters. Der Mietvertrag überträgt beiden Parteien eine Reihe an Verpflichtungen.

Grundsätzlich ist für das Gesetz jedoch der Mieter die schützenswürdigere Partei, da sich dieser in der schwächeren Position befindet. So sieht das MRG eine Reihe an Mieterschutzbestimmungen vor:

  • Kündigungsschutz
  • Schutz des Mieters bei Eigentümerwechsel
  • Gesetzliche Eintrittsrechte in den Mietvertrag
  • Mietzinsobergrenzen
  • etc.

Der Mieter wird berechtigt die Mietsache vertragsgemäß zu gebrauchen.

Weiters trifft den Vermieter die Verpflichtung die Sache in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben und zu erhalten sowie ernste Schäden an der Mietsache unverzüglich zu beheben. Den Mieter trifft bei solchen Schäden eine Anzeigepflicht gegenüber den Vermieter.

Die Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt entweder durch Kündigung des Vertrages, durch Fristablauf oder durch außerordentliche Kündigungsgründe erfolgen.

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